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AGB

JN Fahrzeugvermietung by D.Hebel e.K.

Stand: 27.12.2023

“Allgemeine Mietbedingungen" (AGB) der

JN Fahrzeugvermietung by D. Hebel e. K., Inhaber Daniel Hebel

(nachfolgend JN oder Vermieter genannt) und dem Mieter (nachfolgend Mieter oder Kunde genannt).

 

§1 Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

1.            Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere offenkundige Schäden überprüfen und diese unverzüglich an die Fahrzeugvermietung melden.

2.            Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.

3.            Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird dem Mieter die Betankung des Fahrzeugs und des Kraftstoffs in Rechnung gestellt. Der erforderliche Tankvorgang durch JN Fahrzeugvermietung selbst wird mit zZt. zusätzlichen 15,- EUR pauschal berechnet. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass diese Kosten tatsächlich geringer sind. Es gilt die jeweils zu Vertragsbeginn gültige aktuelle Preisliste von JN.

4.            Bei Fahrzeugen, die rein elektrisch betrieben werden, wird der jeweilige Ladezustand bei der Übergabe im Mietvertrag erfasst.

5.            Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, AdBlue®, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

6.            Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt JN von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen JN wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern, frei.

7.            Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland:

a.            Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass inkl. aktuelle Meldebescheinigung, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorweisen können.

b.            Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder (ii) der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält.

Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden.

Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen EU-/EWR Staat oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein. Sofern der Ausstellungsstaat einen Internationalen Führerschein ausstellt, genügt an Stelle der Übersetzung die Vorlage des Internationalen Führerscheins in Verbindung mit dem Original-Führerschein.

8.            Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen ohne Zustimmung von JN geführt wird, so entfällt eine etwaig vereinbarte Haftungsbegrenzung.

9.            Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

10.         Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

11.         Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

•             zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

•             für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

•             auf Rennstrecken,

•             zur gewerblichen Personenbeförderung,

•             zur Weitervermietung,

•             zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

•             zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

 

12.         Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

13.         Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im Mietvertrag angegeben.

14.         Die Fahrzeuge sind zu Wartungs- und Überwachungszwecken, teilweise auch herstellerseitig, mit GPS und Notfalltelefonen ausgestattet. Die Fahrdaten werden in einer sogenannten „Blackbox“ aufgezeichnet.

 

§2 Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz

1.            Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten;

Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.

Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.

 

§3 Versicherung

1.            Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.

2.            Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

3.            Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von JN, Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

4.            Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von JN, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

5.            JN ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird JN die Führung des Rechtsstreits überlassen. JN ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

§4 Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

1.            Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

2.            Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, JN unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen.

3.            Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von JN zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für JN zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es JN zu ermöglichen, diese zu treffen.

 

§5 Haftung von JN

1.            JN haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von JN, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet JN nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2.            JN übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von JN, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

§6 Haftung des Mieters

1.            Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

2.            Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden von JN für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist JN berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere

diese Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurden. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit ist JN berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist JN zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von JN ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

3.            Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt JN von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei.

Für die Bearbeitung von durch den Mieter zu verantwortendes Bußgeld und Verwarnungstatbestände oder Straftaten erhebt JN eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von zZt. 20,00 EUR. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass nur rein geringerer Schaden entstanden ist. Es gilt die jeweils zu Vertragsbeginn gültige aktuelle Preisliste von JN.

Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durchrutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.

6.            Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt JN von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

7.            Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

8.            Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.

9.            Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

 

§7 Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch

1.            Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

Allgemeine Vermietbedingungen „Haftung des Mieters“

2.            Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit JN in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter JN Schadensersatz.

Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand berechnet. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage.

Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ende der vereinbarten Mietzeit nicht zurück, so ist JN berechtigt, sich selbst wieder in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen. Die hierfür anfallenden Kosten wie Abschleppkosten, Wegegeld oder Personalkosten trägt der Kunde.

Ohne ausdrückliche Sondervereinbarung hat die Rückgabe zu den üblichen Geschäftszeiten von JN an deren Firmensitz zu erfolgen. Wird das Fahrzeug unberechtigt außerhalb der Geschäftszeiten abgestellt, so gilt die Rückgabe erst zum Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Geschäftszeit als erfolgt.

 

3.           

a) Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen.

Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. JN ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie.

b)           Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung haftet der Mieter nach den allgemeinen rechtlichen Vorschriften.

c)            Insoweit es sich für die vereinbarte Mietzeit um einen Sonderpreis in Abweichung von den jeweils gültigen Tagespreisen handelt, so verfallen bei durch den Mieter zu vertretender verspäteter Rückgabe diese Sonderkonditionen. Es gilt stattdessen für die Zeit der Anmietung bis zur Rückgabe der jeweils gültige aktuelle Tagespreis.

               

 

 

§8 Kündigung des Mietverhältnisses

1.            Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. JN kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

•             erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,

•             nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,

•             gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

•             mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

•             unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

•             Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

•             die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

 

Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:

•             ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,

•             Jn einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,

•             JN vorsätzlich einen Schaden zufügt,

•             mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,

•             ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

 

Kündigt JN einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an JN herauszugeben.

 

 

 

§9 Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

2. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-

Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. JN wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

3. Als Gerichtsstand wird vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das am Sitz von JN jeweils zuständige Gericht.

4. Die Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in Schwerte.

 

5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.”

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